Zunehmend ist festzustellen, dass sich Versicherer bei der Abwicklung von Unfallschäden unmittelbar mit dem Reparaturbetrieb in Verbindung setzen und eine Reihe von Fragen in Verbindung mit der Reparaturdurchführung stellen.
Häufig wird, falls sich die Reparatur länger hinzieht als im Gutachten ausgewiesen, die Reparaturdauer hinterfragt.
Letztlich geht es bei derartigen Fragen häufig um geltend gemachten Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung.
Jedem Reparaturbetrieb ist zu raten, bei der Beantwortung zuerst Rücksprache mit dem Geschädigten bzw. dessen Anwalt und dem Kfz-Sachverständigen zu nehmen. Eine unvorsichtige Aussage kann leicht dazu führen, dass Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall nur teilweise erstattet werden.
Aus Sicht des Geschädigten kann sehr schnell der Eindruck entstehen, dass hierfür der Reparaturbetrieb verantwortlich ist.
Vorsicht ist geraten bei dem Ausfüllen von Fragebögen, den verschiedene Versicherungen verschicken.So fragen dieverse Versicherung nach, wer konkret den Reparaturauftrag erteilt hat und ob das Fahrzeug bei Reparaturerteilung nach den Vorschriften der StVZO noch fahrbereit war. Eine weitere Frage in dem Fragebogen kann lautet, ob das Fahrzeug ggf. mit welchem Aufwand im Sinne einer Notreparatur hätte fahrbereit gemacht werden können.
Die Fragen gehen derart ins Detail, dass damit betriebsinterne Daten vollständig offengelegt werden.
Die Beantwortung dieser Fragen durch den Reparaturbetrieb über den Kopf des Geschädigten hinweg ist äußerst problematisch. Unabhängig hiervor läuft der beantwortende Reparaturbetrieb Gefahr, sich durch fehlerhafte Beantwortung der Fragen schadenersatzpflichtig zu machen bzw. Auskünfte zu erteilen, die sich nachteilig für den Auftraggeber auswirken.
Derartige Fragebögen sollten daher grundsätzlich nur mit größter Vorsicht beantwortet werden, idealerweise in Verbindung mit dem Geschädigten bzw. dem Anwalt des Geschädigten.
Technische Fragen werden in der Regel durch den Kfz-Sachverständigen beantwortet. Dies setzt voraus, dass zuvor der Geschädigte von seinem Recht, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen, Gebrauch gemacht hat.