Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes ist der Restwertes bei fiktiver Abrechnung nicht abzuziehen.
Die Diskussionen darüber, ob in Fällen, in denen der Geschädigte nicht instandsetzen lässt bzw. nicht fachgerecht instandsetzen lässt und die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen, eine Anrechnung des Restwertes zu erfolgen hat, zeigten alles andere als eine einheitliche Meinung.
Teilweise wurde sogar die Auffassung vertreten, die Anrechnung des Restwertes habe immer zu erfolgen, falls der Geschädigte sein Fahrzeug nicht fachgerecht instandsetzt.
Eine derartige Abrechung hätte fatale Folgen gerade in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug behält und in Eigenregie oder nur teilweise instandsetzen lässt bzw. sich entschließt, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Das OLG Düsseldorf hat nun in einer eindeutige Entscheidung wieder darauf abgestellt, das einzig und allein entscheidendes Kriterium lediglich sein darf, ob die Reparaturkosten oberhalb oder unterhalt des Wiederbeschaffungswertes liegen. Liegen sie oberhalb des Wiederbeschaffungswertes muss sich der Geschädigte den Restwert bei der Ersatzleistung anrechnen lassen, sobald er nicht instandsetzen lässt. Liegen die Reparaturkosten dagegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, kommt es nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht darauf an ob die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde, sondern gemäß § 249, Abs. 2 BGB hat in diesen Fällen der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der vollständigen Reparaturkosten.
OLG Düsseldorf: AZ: 1 U 2/00 Urteil vom 27.11.2000