Gebrauchtfahrzeug-Verkauf: Offenbarungspflicht bei Unfallwagen
Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 20.12.2000, Az: 2 O 285/00) hat die Frage, ob
ein Unfallschaden bagatellisiert worden ist, in folgendem Fall bejaht: In der Rubrik
"Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" waren von einem
Angestellten des verklagten Autohauses Schäden "vorne rechts B-Säule, A-Säule,
Kotflügel und Türen" aufgeführt. Nach Auslieferung des Fahrzeugs, eines DB C 200 D,
holte die Käuferin einen ADAC-Prüfbericht ein. Hiernach waren Schweißspuren auch
am rechten Schweller vorhanden, der B-Holm links wies eine "Reststauchung" auf.
Außerdem wurden an der Motorhaube Spachtelspuren und Nachlackierungen
entdeckt. Die Käuferin warf dem Autohaus eine arglistige Täuschung über den Umfang
des Unfallschadens vor und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises von 25.000 Mark.
Ferner forderte sie Erstattung der Kosten für eine Reparatur der Hinterachse und für
den ADAC-Prüfbericht, insgesamt weitere 3.500 Mark. Das Autohaus wies den
Vorwurf der Täuschung zurück. Die Klägerin sei ausreichend aufgeklärt worden. Das
LG sah das anders. Es legte dem Autohaus eine unzulässige Bagatellisierung zur
Last. Durch die Aufzählung von Beschädigungen auf der rechten Fahrzeugseite sei die
Annahme nahegelegt worden, dass diese Aufzählung vollständig und abschließend sei,
insbesondere Schäden an der linken Seite nicht vorhanden gewesen seien. Folge: Das
Autohaus wurde zur Rückzahlung bzw. Erstattung verurteilt. Nur die
Nutzungsentschädigung wurde abgezogen - pro gefahrenen Kilometer 0,25 Mark.