Gebrauchtfahrzeug-Verkauf: Offenbarungspflicht bei Unfallwagen

    Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 20.12.2000, Az: 2 O 285/00) hat die Frage, ob ein Unfallschaden bagatellisiert worden ist, in folgendem Fall bejaht: In der Rubrik "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" waren von einem Angestellten des verklagten Autohauses Schäden "vorne rechts B-Säule, A-Säule, Kotflügel und Türen" aufgeführt. Nach Auslieferung des Fahrzeugs, eines DB C 200 D, holte die Käuferin einen ADAC-Prüfbericht ein. Hiernach waren Schweißspuren auch am rechten Schweller vorhanden, der B-Holm links wies eine "Reststauchung" auf. Außerdem wurden an der Motorhaube Spachtelspuren und Nachlackierungen entdeckt. Die Käuferin warf dem Autohaus eine arglistige Täuschung über den Umfang des Unfallschadens vor und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises von 25.000 Mark. Ferner forderte sie Erstattung der Kosten für eine Reparatur der Hinterachse und für den ADAC-Prüfbericht, insgesamt weitere 3.500 Mark. Das Autohaus wies den Vorwurf der Täuschung zurück. Die Klägerin sei ausreichend aufgeklärt worden. Das LG sah das anders. Es legte dem Autohaus eine unzulässige Bagatellisierung zur Last. Durch die Aufzählung von Beschädigungen auf der rechten Fahrzeugseite sei die Annahme nahegelegt worden, dass diese Aufzählung vollständig und abschließend sei, insbesondere Schäden an der linken Seite nicht vorhanden gewesen seien. Folge: Das Autohaus wurde zur Rückzahlung bzw. Erstattung verurteilt. Nur die Nutzungsentschädigung wurde abgezogen - pro gefahrenen Kilometer 0,25 Mark.