Kostenvoranschläge

    Im Zuge der Änderung des Schuldrechtes wird eine Vorschrift eingeführt, aus der sich ergibt, dass Kostenvoranschläge grundsätzlich kostenfrei zu erbringen sind.

    Diese Gesetzesänderung ist letztlich eine Folge der Tatsache, dass in der Branche häufig Kostenvoranschläge kostenfrei erbracht wurden.

    Wenn allerdings der Gesetzgeber von der kostenlosen Erstellung des Kostenvoranschlages ausgeht, sollte der Kfz-Betrieb Kostenvoranschläge auch tatsächlich nur erstellen, als dies im Rahmen der Akquisition von Aufträgen (insbesondere Reparaturleistungen) sinnvoll ist.

    Der Kostenvoranschlag hat keinesfalls die Schadenfeststellung durch ein Gutachten zu ersetzen, vielmehr sollte der Kfz-Betrieb gerade im Bereich der Unfallschadenabwicklung im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinwirken, dass ein unabhängiger Sachverständiger mit der Schadenfeststellung beauftragt wird, da zum einen der Reparaturbetrieb kostenlos arbeiten soll, und zum anderen das komplette Prognoserisiko übernimmt, falls bei der Schadensfeststellung im Kostenvoranschlag etwas übersehen wurde.