Neufahrzeug- und Gebrauchtfahrzeug-Verkauf: Finanzierungskosten nicht erstattet

    Die Finanzierung lief über die Ford-Kreditbank. Im November 1999 wurde der Kauf einverständlich rückgängig gemacht. Darüber, wie die Wandelung durchzuführen und die Sache abzurechnen ist, kam es zum Streit. In den Zahlungen, die der Käufer gegenüber der Ford-Bank bereits geleistet hatte, war ein Betrag von 2.960 DM für "verbrauchte Zinsen, Bearbeitungsgebühr und anteilige Restschuldversicherung" enthalten. Der Käufer war der Meinung, er dürfe als Wandelungsberechtigter mit diesen Positionen nicht belastet werden. In erster Instanz fand er mit diesem Standpunkt Gehör. Doch mit seiner Berufung setzte sich letztlich das Autohaus durch. Das Landgericht (LG) Dortmund (Urteil vom 3.1.2001, Az: 21 S 132/00, DB 2001, 915) hat die Klage abgewiesen. Die Berufungskammer sah für die Klage keine rechtliche Grundlage. Zwar müsse der Verkäufer dem Käufer im Fall der Wandelung die so genannten Vertragskosten ersetzen. Finanzierungskosten und Zinsen fielen jedoch nicht unter diesen Begriff.