Neue Entscheidung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz
BGH stellt Zulässigkeit der Beauftragung von Kfz- Sachverständigen
durch Reparaturbetriebe fest. Der Bundesgerichtshof hat in einem
aktuellen Urteil vom 30-3-2000 ( AZ I ZR 289/97 ) zu diesem Thema
ausführlich Stellung genommen.
Zulässig ist es nach Auffassung des BGH, dass der Kfz-Reparaturbetrieb
im Namen des Geschädigten einen Sachverständigen auswählt und
beauftragt.
Zu Recht führt das BGH aus, dass die Auswahl des Sachverständigen in erster
Linie eine Frage der fachlichen Qualifikation darstellt und nichts mit der
Ausgestaltung von Vertragsinhalten zu tun hat.
Entscheidend ist daher, dass der KFZ- Betrieb im Namen seines Kunden einen
Sachverständigen auswählen und beauftragen darf.
Diese grundlegende Entscheidung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz wird für
sie als Reparaturbetrieb die vorhandenen Unsicherheiten im Umgang mit Kunden
und Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall beseitigen. Es darf jedoch
nicht der Eindruck entstehen, als ob der Reparaturbetrieb dem geschädigten
Autofahrer die Abwicklung des Unfallschadens abnimmt !