Neue Entscheidung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz

    BGH stellt Zulässigkeit der Beauftragung von Kfz- Sachverständigen durch Reparaturbetriebe fest. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 30-3-2000 ( AZ I ZR 289/97 ) zu diesem Thema ausführlich Stellung genommen.
     
    Zulässig ist es nach Auffassung des BGH, dass der Kfz-Reparaturbetrieb im Namen des Geschädigten einen Sachverständigen auswählt und beauftragt.
    Zu Recht führt das BGH aus, dass die Auswahl des Sachverständigen in erster Linie eine Frage der fachlichen Qualifikation darstellt und nichts mit der Ausgestaltung von Vertragsinhalten zu tun hat.
    Entscheidend ist daher, dass der KFZ- Betrieb im Namen seines Kunden einen Sachverständigen auswählen und beauftragen darf.
    Diese grundlegende Entscheidung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz wird für sie als Reparaturbetrieb die vorhandenen Unsicherheiten im Umgang mit Kunden und Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall beseitigen. Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, als ob der Reparaturbetrieb dem geschädigten Autofahrer die Abwicklung des Unfallschadens abnimmt !