Mit dem Altfahrzeug-Gesetz wird die EU-Altfahrzeug-Richtlinie vom September 2000 in deutsches Recht umgesetzt. Kern des Gesetzes ist die Änderung der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Altauto-Verordnung. Das Gesetz enthält folgende wesentliche Bestimmungen:
Letzthalter von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen haben künftig die Möglichkeit, ihre Schrottautos kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge gilt dies ab Januar 2007, für Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2002 neu in den Markt kommen, gilt dies sofort.
Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten.
Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten entnommen wurden und die nicht mindestens 1 Monat vor der Stilllegung in Deutschland zugelassen waren.
Die Wirtschaftsbeteiligten - d.h. Hersteller, Importeure und Entsorgungswirtschaft - haben gemeinsam sicherzustellen, dass ab 2006 mindestens 85 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs verwertet und mindestens 80 % stofflich verwertet oder wiederverwendet werden. Ab 2015 sind diese Verwertungsziele auf 95 % (Verwertung) bzw. 85 % (stoffliche Verwertung, Wiederverwendung) zu steigern.
Demontagebetriebe müssen ab 2006 mindestens 10 Gewichtsprozent der angenommenen Altfahrzeuge einer stofflichen Verwertung zuführen. Schredderanlagen müssen ab diesem Zeitpunkt mindestens 5 Gewichtsprozent an Schredderrückständen (i.W. Schredderleichtfraktion) bezogen auf den Input an Altfahrzeugen einer Verwertung zuführen. Ab 2015 ist diese Quote um weitere 15 Gewichtsprozent zu steigern, wobei 5 Gewichtsprozent einer stofflichen Verwertung zuzuführen sind. Ab 1. Juli 2003 ist es grundsätzlich verboten, Fahrzeuge und Bauteile in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom enthalten. Ausnahmen sind im Anhang II der Altfahrzeug-Richtlinie festgelegt, der unmittelbar anzuwenden ist.
Die bereits bestehenden Umweltstandards für die Behandlung und Verwertung von Altfahrzeugen durch zugelassene Betriebe werden entsprechend den EU-Vorgaben weiter verbessert. Die Anforderungen für die Überprüfung der Betriebe durch Sachverständige werden weiter konkretisiert.
Durch Erweiterung der Mitteilungspflichten von Betreibern und Sachverständigen gegenüber den Überwachungsbehörden wird der Vollzug für die zuständigen Landesbehörden wesentlich erleichtert.
Wird ein Fahrzeug endgültig stillgelegt und entsorgt, ist ein Verwertungsnachweis des Demontagebetriebs bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Wird das Fahrzeug nicht entsorgt, ist dies entsprechend zu erklären. Die bisher erforderliche Abgabe einer formellen Verbleibserklärung ist nicht mehr notwendig.
Die nach Handelsrecht wegen der unentgeltliche Rücknahme der Altfahrzeuge zu bildenden Rückstellungen können alternativ für die bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge im Rahmen einer Bilanzierungshilfe so gebildet werden, dass sie im Ergebnis einer ratierlichen Ansammlung gleichkommt.
Die Rückstellungen für bereits in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge sind steuerrechtlich anzuerkennen und ratierlich bis zum Jahre 2007 anzusammeln.