Während sich der Schädiger um nichts kümmert, laufen Sie nach
einem Verkehrsunfall Ihrem Geld hinterher. Das bezahlt Ihnen niemand. Warum dann noch zusätzlich
Ansprüche verschenken, die Ihnen nach Gesetz und Rechtsprechung zustehen?
Viele Unfallopfer glauben nach einem Unfall: Wenn mein Auto repariert und die gegnerische Versicherung
die Reparaturkosten gezahlt hat, dann sind meine Schäden bezahlt. Teuerer Irrtum: Ihre
Ersatzansprüche sind nach ständiger Rechtsprechung weit höher. Allein Ihre Ansprüche
auf "merkantilen Minderwert" und Nutzungsausfall sind meist mehrere 100 Mark bis
zu mehrere 1.000 Mark je nach Fall, besonders, wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr
gefahren werden konnte.
Vorsicht bei Empfehlungen der Versicherung
Wer Ratschläge der gegnerischen Versicherung zur Unfallregulierung befolgt, begeht den größten
Fehler, den man in der Unfallregulierung überhaupt begehen kann.
Die gegnerische Versicherung ist ein Wirtschaftsunternehmen, das nur seinen Aktionären
gegenüber verantwortlich ist und nicht dem Unfallopfer. Je weniger die Versicherung aus
dem Unfall zahlt, um so besser für die Versicherung und deren Aktionäre, und gleichzeitig
um so schlechter für Sie.
Versicherungen sind zwangsläufig Gegner des Geschädigten, nie "fairer Partner".
Äußerste Vorsicht bei Zentralruf der Autoversicherer
Der Zentralruf der Autoversicherer (Tel.-Nr. 0180-25026) wäre eigentlich eine sinnvolle
Einrichtung, hat in der Praxis für den Geschädigten aber viele Nachteile:
Die Tel.-Nr. 0180-25026 ist teuer und kostet Ihr Geld.
Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung versuchen sofort, Sie am Telefon
mit ihrer Sachkenntnis zu überrollen, bevor Sie selbst Gelegenheit hatten, sich über
Ihre Rechte zu informieren.
Gleichzeitig nutzen Versicherungen den Zentralruf zur Beschaffung Ihrer persönlichen Daten,
die niemanden etwas angehen.
Schalten Sie zur Regulierung einen erfahrenen Rechtsanwalt ein
Weder Ihr Zeitaufwand noch Ihre Ausgaben werden ersetzt, da sie meist nicht nachweisbar sind.
Sind Ihre Ausgaben ausnahmsweise nachweisbar, müssen Sie lang und breit jede Briefmarke
und jedes Telefongespräch schriftlich begründen.
Außerdem ist Ihnen der Sachbearbeiter der Versicherung auf seinem Fachgebiet immer überlegen,
da er jahrelang nichts anderes macht. Er wird alles versuchen, Ihre Ansprüche aus dem
Unfall zu kürzen. Dafür wurde er eingestellt und geschult.
Vorsicht bei Regulierungsangeboten durch Abschleppdienst, Werkstatt oder Mietwagenfirma
Werkstätten bieten oft die Regelung Ihres Unfalls mit der Versicherung an, obwohl sie von einer fachgerechten
Unfallregulierung praktisch nichts verstehen. Sie sind nur am Reparaturauftrag interessiert.
In der Werkstatt arbeiten Kfz Monteure und Verkäufer, keine Anwälte.
Eine Werkstatt ist ein Wirtschaftsbetrieb, der in erster Linie an sich selbst denken muß
und erst in zweiter Linie an den Kunden. Die Werkstatt wird für Sie mit der Versicherung
also immer so regulieren, daß sie hierbei am besten abschneidet. Das ist normal und kein
Vorwurf, aber es ist so.
Außerdem besteht nur Interesse an dem Reparaturauftrag. Das ist aber nur ein Teil Ihres
Schadens. Es bestehen zusätzlich Schäden wie Minderwert oder Nutzungsausfall, die
neben den reinen Reparaturkosten bis zu mehreren 1000 Mark pro Schaden ausmachen können.
Um diese Schäden darf sich die Werkstatt nicht kümmern.
Nichts sofort oder gar ungelesen unterschreiben
Diese Regel gilt eigentlich überall, also genauso im Bereich der Schadensregulierung.
Werkstätten sagen oft: Nach einem Unfall unterschreibt uns der Kunde alles, was wir ihm
hinlegen.
Das kann gutgehen, muß es aber nicht.
Vorsicht bei Abtretungserklärungen
Der Kunde soll oft eine Abtretungserklärung unterschreiben. Die werde dann an die Versicherung
geschickt, wird versprochen, und der Kunde habe mit der Rechnung nichts mehr zu tun. Völlig
falsch!
Wenn die Versicherung nicht oder nicht voll bezahlt, nützt Ihnen die Abtretungserklärung
gar nichts. Dann zahlen Sie trotz Abtretung, denn Sie sind der Auftraggeber.
Immer einen neutralen Sachverständigen beauftragen
Sie sind immer dann berechtigt, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, wenn entweder der Fahrzeugschaden voraussichtlich 1.500,-- DM übersteigt
oder wenn versteckte Schäden durch den Unfall nicht ausgeschlossen werden können, z.B.
Kollision am Vorderrad mit Verdacht auf Schäden an Lenkung oder Vorderachse.
Das gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die Versicherung einen Sachverständigen
schicken will oder schon geschickt hat. Der Geschädigte muß sich nämlich nicht
auf eine Schadensschätzung durch Angestellte einer Versicherung einlassen. Er hat Anspruch
auf eine neutrale Schadensfeststellung, und die erfolgt ausschließlich durch Sachverständige,
die nicht für die Versicherung arbeiten.