NEUES SCHADENSRECHT
Autofahrer sind noch einmal davon gekommen
Das jetzt verabschiedete 2.
Schadenrechtsänderungsgesetz, das voraussichtlich schon am 1.
August in Kraft treten wird, hält für die Verkehrsteilnehmer
nicht nur Gutes bereit. Allerdings hätte es viel schlimmer
kommen können, vergleicht man das fertige Gesetz mit dem
ursprünglichen Entwurf. Mit den Neuerungen und Nachbesserungen
kann jetzt auch der ADAC leben. In Zukunft wird ein
Geschädigter bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis die
Mehrwertsteuer nur noch dann erhalten, wenn diese nachweislich
auch angefallen ist. Wer selbst repariert und dafür Teile
kauft, wird deshalb die Mehrwertsteuer nur noch für die
gekauften Teile erhalten.
In den Fällen der so
genannten Gefährdungshaftung, also bei Unfällen, die niemand
verschuldet hat, kann künftig Schmerzensgeld gefordert werden.
Vom Tisch ist dagegen der Plan, Schmerzensgeld nur noch für
schwerere Verletzungen zu zahlen. Auch bei geringeren
Malaisen, wie zum Beispiel einem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule nach einem Auffahrunfall wird es weiter
Schmerzensgeld geben, wenn die Beschwerden mindestens ein bis
zwei Wochen anhalten.
Ebenfalls erspart geblieben ist
dem Autofahrer eine generelle Verschärfung seiner Haftung.
Kommt es zu einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen, bleibt
es bei der bisherigen Rechtslage. Sind an dem Unfall jedoch
schwächere Verkehrsteilnehmern wie etwa Kinder, Behinderte
oder ältere Menschen beteiligt, muss die Kfz-Haftpflicht
zahlen. Schuldlos und haftungsfrei bleibt der Autofahrer nur
dann, wenn "höhere Gewalt", also zum Beispiel eine
Naturkatastrophe Ursache des Unfalls war.
Die Grenze
der Schuldfähigkeit von Kindern im Zusammenhang mit Unfällen
im Straßenverkehr wurde von bisher acht Jahren auf elf Jahre
heraufgesetzt. Diese Regelung beruht auf Erkenntnissen von
Kinderpsychologen, nach denen Kinder frühestens in diesem
Alter die Gefahren im Straßenverkehr einschätzen können. Die
Anhebung gilt nicht, wenn Kinder zum Beispiel Steine von der
Brücke werfen und dadurch Personen oder Sachen geschädigt
werden.
Mit der längst überfälligen Anhebung der
Haftungs-Höchstsummen bei Schäden ohne Verschulden wird der
Schutz der Verkehrsopfer deutlich verbessert. Dies entspricht
einer langjährigen ADAC-Forderung. Das jetzt verabschiedete 2.
Schadenrechtsänderungsgesetz, das voraussichtlich schon am 1.
August in Kraft treten wird, hält für die Verkehrsteilnehmer
nicht nur Gutes bereit. Allerdings hätte es viel schlimmer
kommen können, vergleicht man das fertige Gesetz mit dem
ursprünglichen Entwurf. Mit den Neuerungen und Nachbesserungen
kann jetzt auch der ADAC leben. In Zukunft wird ein
Geschädigter bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis die
Mehrwertsteuer nur noch dann erhalten, wenn diese nachweislich
auch angefallen ist. Wer selbst repariert und dafür Teile
kauft, wird deshalb die Mehrwertsteuer nur noch für die
gekauften Teile erhalten.
In den Fällen der so
genannten Gefährdungshaftung, also bei Unfällen, die niemand
verschuldet hat, kann künftig Schmerzensgeld gefordert werden.
Vom Tisch ist dagegen der Plan, Schmerzensgeld nur noch für
schwerere Verletzungen zu zahlen. Auch bei geringeren
Malaisen, wie zum Beispiel einem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule nach einem Auffahrunfall wird es weiter
Schmerzensgeld geben, wenn die Beschwerden mindestens ein bis
zwei Wochen anhalten.
Ebenfalls erspart geblieben ist
dem Autofahrer eine generelle Verschärfung seiner Haftung.
Kommt es zu einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen, bleibt
es bei der bisherigen Rechtslage. Sind an dem Unfall jedoch
schwächere Verkehrsteilnehmern wie etwa Kinder, Behinderte
oder ältere Menschen beteiligt, muss die Kfz-Haftpflicht
zahlen. Schuldlos und haftungsfrei bleibt der Autofahrer nur
dann, wenn "höhere Gewalt", also zum Beispiel eine
Naturkatastrophe Ursache des Unfalls war.
Die Grenze
der Schuldfähigkeit von Kindern im Zusammenhang mit Unfällen
im Straßenverkehr wurde von bisher acht Jahren auf elf Jahre
heraufgesetzt. Diese Regelung beruht auf Erkenntnissen von
Kinderpsychologen, nach denen Kinder frühestens in diesem
Alter die Gefahren im Straßenverkehr einschätzen können. Die
Anhebung gilt nicht, wenn Kinder zum Beispiel Steine von der
Brücke werfen und dadurch Personen oder Sachen geschädigt
werden.
Mit der längst überfälligen Anhebung der
Haftungs-Höchstsummen bei Schäden ohne Verschulden wird der
Schutz der Verkehrsopfer deutlich verbessert. Dies entspricht
einer langjährigen ADAC-Forderung.
Quelle: ADAC