Durch die nachfolgenden Regelungen soll sichergestellt werden, daß die MPU nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird und Missbräuche vermieden werden.
Anlässe für die Anordnung einer MPU:
Wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von bis zu 0,8 mg/l geführt wurde, kann eine MPU angeordnet werden. Insbesondere dann, wenn KEINE alkoholtypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden.
Wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, wird für Ersttäter die Anordnung einer MPU zwingend.
Anzeichen für Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (Zweit- oder Mehrfachtäter).
Zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauch.
Die Begutachtung besteht aus insgesamt 4 Teilen:
Allgemeines:
Die Bescheinigung über die Teilnahme an einer MPU wird nur dann von der Behörde akzeptiert, wenn sie von einem anerkannten Psychologen ausgestellt wird, der auf einer entsprechenden Liste geführt ist.
Die Liste kann bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Soweit eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird, kann eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle durch den zu Untersuchenden selbst gewählt werden.
Die MPU-Begutachtung kann - im Falle eines negativen Eignungsgutachtens - beliebig oft wiederholt werden.
Verweigert der Betroffene die Mitarbeit oder befindet er sich in einem nicht untersuchungsfähigen Zustand, kann die Begutachtung abgebrochen werden.
Amtlich anerkannte Begutachtungsstellen unterhalten die Dekra, der TÜV sowie private Institute.