Telefonieren beim Autofahren kann zum Fahrverbot führen
Sachverhalt
Der Betroffene beging am 20.10.99 einen Rotlichtverstoß (Rotlichtzeit: 1,47
Sekunden). Er telefonierte dabei ohne Freisprechanlage. Das AG hat den Betroffenen wegen
eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes verurteilt. Die Rechtsbeschwerde hatte
keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Vorsatz lässt sich zwar nicht allein aus der Dauer des Rotlichts herleiten. Vorsatz
liegt aber deshalb vor, weil der Betroffene während des Rotlichtverstoßes mit
einem Funktelefon ohne Freisprechanlage telefoniert hat. Das OLG argumentiert wie folgt:
Der Rotlichtverstoß ist - den eigenen Ausführungen der Rechtsbeschwerde
zufolge - gerade wegen der mit dem Telefonieren einhergehenden Unaufmerksamkeit des
Betroffenen geschehen. Wenn während einer Fahrt - noch dazu in der Innenstadt einer
Großstadt - telefoniert wird, liegt ein Verkehrsverstoß bekanntermaßen
nahe. Es bestand nämlich bereits zum Vorfallszeitpunkt - wie allgemeinkundig ist - in
den Medien und in der Öffentlichkeit eine erhebliche Diskussion darüber, ob das
Benutzen eines Funktelefons ohne entsprechende Freisprechanlage zu verbieten sei, weil es
fast zwangsläufig zu Unaufmerksamkeit und damit zu Verkehrsverstößen
kommt. Dieser Zusammenhang war dem Betroffenen auch als möglich und nicht
fernliegend bekannt. Der Betroffene hat sich demzufolge aus Bedenkenlosigkeit oder
Gleichgültigkeit mit einem möglichen Verkehrsverstoß, wie geschehen,
abgefunden. Der Betroffene handelte daher mit bedingtem Vorsatz, als er das Rotlicht
missachtete.