Telefonieren beim Autofahren kann zum Fahrverbot führen

    Sachverhalt
    Der Betroffene beging am 20.10.99 einen Rotlichtverstoß (Rotlichtzeit: 1,47 Sekunden). Er telefonierte dabei ohne Freisprechanlage. Das AG hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes verurteilt. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

    Entscheidungsgründe
    Der Vorsatz lässt sich zwar nicht allein aus der Dauer des Rotlichts herleiten. Vorsatz liegt aber deshalb vor, weil der Betroffene während des Rotlichtverstoßes mit einem Funktelefon ohne Freisprechanlage telefoniert hat. Das OLG argumentiert wie folgt: Der Rotlichtverstoß ist - den eigenen Ausführungen der Rechtsbeschwerde zufolge - gerade wegen der mit dem Telefonieren einhergehenden Unaufmerksamkeit des Betroffenen geschehen. Wenn während einer Fahrt - noch dazu in der Innenstadt einer Großstadt - telefoniert wird, liegt ein Verkehrsverstoß bekanntermaßen nahe. Es bestand nämlich bereits zum Vorfallszeitpunkt - wie allgemeinkundig ist - in den Medien und in der Öffentlichkeit eine erhebliche Diskussion darüber, ob das Benutzen eines Funktelefons ohne entsprechende Freisprechanlage zu verbieten sei, weil es fast zwangsläufig zu Unaufmerksamkeit und damit zu Verkehrsverstößen kommt. Dieser Zusammenhang war dem Betroffenen auch als möglich und nicht fernliegend bekannt. Der Betroffene hat sich demzufolge aus Bedenkenlosigkeit oder Gleichgültigkeit mit einem möglichen Verkehrsverstoß, wie geschehen, abgefunden. Der Betroffene handelte daher mit bedingtem Vorsatz, als er das Rotlicht missachtete.