Auswahl des Vollzugzeitraumes bei einem Fahrverbot
Seit 1 . März 1998 kann ein Betroffener den "Vollzugszeitraum"
für ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot unter folgenden Voraussetzungen
"wählen":
In den zwei Jahren vor der Tat und in der Zeit bis zur Bußgeldentscheidung (die auch
das Fahrverbot enthält) darf gegen ihn kein Fahrverbot verhängt worden sein:
Die Bußgeldbehörde oder (im Einspruchsverfahren das Gericht hat in der Entscheidung
ausdrücklich festgelegt, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein
nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf
von vier Monaten.
Auf diese Festlegung hat der Betroffene einen Rechtsanspruch. Fehlt die Festlegung, so
wird das Fahrverbot, wie bisher, mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam, d. h. der
Betroffene macht sich ab diesem Zeitpunkt beim Führen von Kraftfahrzeugen auch dann
strafbar, wenn er den Führerschein noch in seinem Besitz hat (die Fahrverbots-Frist
zählt dann erst ab Verwahrung des Führerscheins, kann sich also entsprechend
"verlängern"). Wer die Möglichkeit, die Vollzugsfrist (innerhalb von vier
Monaten) selbst zu wählen, in Anspruch nimmt, (also den Führerschein nicht sofort nach
Rechtskraft abliefert, darf allerdings seine Wahl nicht dazu nutzen, den Vollzug des
ersten Fahrverbots in den Zeitraum eines weiteren Fahrverbots zu legen. Ein solches
wei-teres Fahrverbot muß daher in diesem Falle stets zeitlich nach dem ersten, also
"zusätzlich", vollzogen werden.