Den Verkehrsunfall trifft den Verkehrsteilnehmer oft aus heiterem Himmel. Nachdem der erste Schreck überwunden ist, gilt es die Schadenabwicklung in Angriff zu nehmen. Meistens hat der Geschädigte Glück im Unglück; es sind lediglich reine Sachschäden zu beheben. Die Regulierung des Schadenereignisses ist für den durchschnittlichen Autofahrer ein Buch mit sieben Siegeln. Als juristischer Laie fühlt er sich schnell überfordert und sieht sich mit einem nerven- und zeitraubenden Papierkrieg konfrontiert.
Der Wagen, Garant für Mobilität, ja ein Stück Lebensqualität soll in der Regel rasch sach- und fachgerecht in einer Werkstatt instandgesetzt werden. Neben Werkstätten, sind Sachverständige, Rechtsanwälte, Mietwagenunternehmen und Versicherer die klassischen Beteiligten an der Kfz-Schadenregulierung.
Gerade die sonst so erfolgsverwöhnten Assekuranzen schreiben im Bereich der Kfz-Versicherungen rote Zahlen. Insofern ist es nachvollziehbar, wenn Versicherer gezielt Einsparungen vornehmen wollen, um diesen defizitären Bereich zu sanieren. Konkret bedeutet dies, Versicherungsleistungen, also Auszahlungen nachhaltig zu verringern.
Anstößig sind jedoch bestimmte Methoden, deren sich diverse Versicherer bedienen, um dieses Ziel zu erreichen.Schlagwort ist in diesem Zusammenhang der Begriff des Schadenmanagement. Die Versicherer versuchen zunehmend die vollständige Unfallschadenregulierung von Anfang an an sich zu ziehen. Sie wollen unter dem Deckmantel der Serviceorientierung als Erste mit dem Geschädigten in Kontakt treten, um ihn mittels verlockender bzw. großzügiger Versprechungen von der Einschaltung von u. a. Sachverständigen und Rechtsanwälten abzuhalten:
Die scheinbar „unbürokratische" Schadenabwicklung entpuppt sich nicht selten als listiger Etikettenschwindel. |
Nur mit Hilfe von Sachverständigen und Rechtsanwälten hat der Geschädigte die Gewähr, dass alle in Betracht kommenden Schadenspositionen geltend gemacht werden können. Mithin ist plausibel, weshalb Assekuranzen Sachverständige und Rechtsanwälte aus der Schadenregulierung heraus halten wollen.
Schadenersatzansprüche, die der Geschädigte nicht kennt, kann er auch nicht geltend machen. |
Überläßt der Geschädigte die Unfallschadenregulierung der Versicherung, so kann es durchaus vorkommen, dass bestimmte Positionen (merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten, Kostenpauschale etc.), sofern es ihm nicht auffällt, nicht reguliert werden. Die scheinbar unbürokratische Verkehrsunfallabwicklung durch die gegnerische Versicherung wiegt den Geschädigten in einer trügerischen Sicherheit. Faktisch ist er nicht mehr „Herr seiner Schadenersatzansprüche".
Wer schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht, auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Zudem ist der Geschädigte frei in der Wahl eines Kfz-Sachverständigen. Die Kosten des Gutachtens muß ebenfalls die gegnerische Versicherung tragen, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden bis 1.000 DM handelt. Das Recht auf freie Wahl eines Sachverständigen bleibt auch dann bestehen, falls die Versicherung einen eigenen Gutachter eingeschaltet hat.
Man muss sich darüber im Klaren sein:
Erst die Beauftragung von Sachverständigen und Rechtsanwälten ermöglichen dem Geschädigten die vollständige Geltendmachung aller Schadenspositionen. |
Wie sieht das Schadenmanagement in der Praxis aus?
Das Arsenal der mehr oder weniger ausgeklügelten Einzelmaßnahmen ist umfangreich, so versuchen unter anderem Versicherer den Geschädigten durch versicherungseigene Gutachter in sogenannte Vertrauens- bzw. Partnerwerkstätten zu lotsen, was bereits heftige Kritik aus den Reihen des Kfz-Gewerbes hervorgerufen hat.
Daneben soll im Rahmen der Schadenabwicklung elektronische Kommunikation auch gezielt eingesetzt werden, um „lästige" Sachverständige und Rechtsanwälte auszuschalten. Oft versuchen Versicherer unter Hinweis auf versicherungseigene Tabellen, unberechtigt die Honorare freier Sachverständiger zu kürzen. Ferner werden Sachverständige mit Regreßprozessen überzogen, obwohl sie sich bei der Ermittlung des Restwertes an der Rechtsprechung des BGH orientieren. Schließlich propagiert die Versicherungswirtschaft die zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen. Unabhängig von der schlechten logistischen Infrastruktur, sind steigende Wertverluste des so reparierten Fahrzeuges zu befürchten, von Garantiegefährdungen ganz zu schweigen.
Nicht gerade von Erfolg gekrönt, ist die Übernahme der 14.000 Notrufsäulen an den Autobahnen durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Dummerweise verfügen immer mehr Autofahrer über ein Handy, so dass sie über ihr Mobiltelefon die Hilferufe absetzen und sich dadurch der Krake Schadenmanagement unbewußt entziehen können.
Ziel des Schadenmanagement ist nicht nur die sogenannten „Wegelagerer" Rechtsanwälte und Sachverständige aus der Schadenabwicklung herauszudrängen, sondern gleichfalls die Dispositionsfreiheit des Geschädigten zu beschneiden.
Auf Druck interessierter Kreise soll eine Änderung des Schadenrechts erfolgen (Wegfall der fiktiven Abrechnung). Die Dispositionsfreiheit kann jedoch nur dann bewahrt werden, wenn eine Wissensparität bzw. ein Informationsgleichgewicht zwischen Geschädigtem und gegnerischer Versicherung besteht. Dies setzt voraus, dass dem Verkehrsunfallgeschädigten kompetente Berater wie Sachverständige und Rechtsanwälte zur Seite stehen, die ihn über Schadenshöhe bzw. -umfang und seine Rechte informieren. Sachverständige und Rechtsanwälte leisten in diesem Zusammenhang einen aktiven Beitrag zum Verbraucherschutz. Insofern ist im Hinblick auf das Gebaren der Versicherungswirtschaft kontinuierliche Aufklärungsarbeit zu leisten.
Vor diesem Hintergrund sei an die Empfehlung des 37. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar erinnert: „Das Schadensmanagement durch Versicherer ist abzulehnen, denn es bringt das Risiko mit sich, dass der Geschädigte nicht den Schadensersatz bekommt, der ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht. ..."
Daher unser Tipp, wenn es geknallt hat und Sie der/die Geschädigte sind: