Bagatellschaden
- Die Bagatellschadengrenze schwankt zwischen 500,- und 750,- EUR (incl. Mehrwertsteuer) und ist
von der regionalen Rechtsprechung abhängig
- Bagatellschäden sind Schäden, die von einem
Laien eindeutig unterhalb dieser Größenordnung
anzusiedeln sind.
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin,
daß bei der Konstruktion der Fahrzeuge neueren Datums durch
die Verwendung von Kunststoffteilen im Aufprallbereich,
Schäden hinter diesen Teilen für einen Laien nicht
offensichtlich sind. Bei äußerlich sehr geringem
Schaden ergeben sich nicht selten nach genauerer
Überprüfung Schadenhöhen von mehreren Tausend EUR.
Sollten Sie Zweifel an der
Schadenhöhe haben, so helfen wir Ihnen gerne unverbindlich
weiter.
- Wir empfehlen unseren Kunden ein Gutachten ab einer
Schadenhöhe von 750,- EUR (incl. Mehrwertsteuer) erstellen
zu lassen, da die Rechtsprechung der einzelnen regionalen Gerichte
von der o.a. Bagatellschadengrenze abweicht.
Haftpflichtschaden
- Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher
verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den
Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der
Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen
würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im
Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des
Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten
(§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim
Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend
gemacht.
- Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche
Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
- Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem
selbst verschuldeten Unfall gemäß den
Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten
Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um
vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den
Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die
Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den
Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der
Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Totalschaden
- Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung
des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich
(technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht
zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist
(wirtschaftlicher Totalschaden).
- Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein
Anspruch aus Geldersatz.
- Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger
Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der
Reparatur aus technischen Gründen.
- Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht
mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden
kann.
- Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem
Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann,
obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist
als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
- Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat
grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne
von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der
Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die
Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich
u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann beim ADAC erfragt werden.
Wiederbeschaffungswert
- Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der
Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei
einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen.
Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung
des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die
örtliche Marktlage.
- Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn
Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines
Totalschadens abrechnet.
Restwert
- Zur
Definition des Restwertes hat der BGH mehrfach und bereits am 04.06.1993
entschieden, daß der Geschädigte bei Ausübung
der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs
grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von
ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als
Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere
Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der
Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen
lassen.
- Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger
Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten
Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Wertminderung (merkantiler
Minderwert)
- Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der
damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle
eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen
kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
- Der Minderwert wird durch einen unabhängigen
Sachverständigen im Gutachten gesondert
ausgewiesen.
- In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer
Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender
Minderwert nicht mehr feststellbar sein. Aufgrund der längeren Lebensdauer
modernerer Fahrzeug ist hier ein Umbruch erkennbar, die Rechtsprechung weist mittlerweile von
der strikten Vorgabe 5 Jahre, bzw. 100 000 km ab.